Urteil des OLG Koblenz vom 05.02.2009 - 5 U 854/08 - Haftung einer Hebamme aufgrund grober Fahrlässigkeit bei Gabe eines die Wehen fördernden Nasensprays vor Eintreffen des geburtsleitenden Arztes
Die Gabe eines medizinisch nicht angezeigten Mittels, hier die Gabe eines wehenförderndes Nasensprays, durch eine Hebamme vor Eintreffen des die Geburt leitenden Arztes stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Das ändert sich auch dann nicht, wenn Applikation durch den Arzt lediglich als grenzwertig durch den Sachverständigen gewertet wird. Der Arzt hat nämlich im Gegensatz zu der Hebamme die Möglichkeit, hierdurch verursachte Komplikationen des Geburtsablaufes mit einer sofortigen Notsectio zu begegnen.
Nachzulesen in: VersR 2010, 356 f.
